§ 18 W-LWKG Kammerpersonal

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Kammerdirektor wird von der Vollversammlung, die sonstigen Kammerangestellten werden vom Hauptausschuß bestellt.

(2) Die Angestellten des Kammeramtes müssen eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung sowie die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR-Raumes besitzen. Sie genießen bei Besorgung von Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises (§ 4 lit. g) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

1.

bei Verwendung im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 lit. g) die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

bei sonstigen Verwendungen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

besitzen. Sie genießen bei Besorgung von Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises (§ 4 lit. g) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

(3) Die Dienstvorschriften und die Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten sind von der Vollversammlung in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

Stand vor dem 22.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2014

(1) Der Kammerdirektor wird von der Vollversammlung, die sonstigen Kammerangestellten werden vom Hauptausschuß bestellt.

(2) Die Angestellten des Kammeramtes müssen eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung sowie die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR-Raumes besitzen. Sie genießen bei Besorgung von Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises (§ 4 lit. g) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

1.

bei Verwendung im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 lit. g) die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

bei sonstigen Verwendungen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

besitzen. Sie genießen bei Besorgung von Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises (§ 4 lit. g) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

(3) Die Dienstvorschriften und die Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten sind von der Vollversammlung in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

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