§ 2 T-SOGS (weggefallen)

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999
§ 2 T-SOGS

Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen seit 02.08.2021 weggefallen. Ist der Sachverständigenbeirat aufgrund eines Antrages seiner Mitglieder einzuberufen, so hat der Vorsitzende jedenfalls die bekannt gegebenen Beratungsthemen in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) In Sitzungen dürfen weitere Beratungsthemen nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hat, zu bilden.

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 26.03.2004 bis 02.08.2021
§ 2 T-SOGS

Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden zu erstellen seit 02.08.2021 weggefallen. Ist der Sachverständigenbeirat aufgrund eines Antrages seiner Mitglieder einzuberufen, so hat der Vorsitzende jedenfalls die bekannt gegebenen Beratungsthemen in die Tagesordnung aufzunehmen.

(2) In Sitzungen dürfen weitere Beratungsthemen nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung, die Angelegenheiten der betroffenen Gemeinde zum Gegenstand hat, zu bilden.

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