§ 3 T-SOGS (weggefallen)

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Geschäftsordnung des Sachverständigenbeirates

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999
§ 3 T-SOGS

Beschlussfähigkeit

(1) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind seit 02.08.2021 weggefallen.

(2) Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 26.03.2004 bis 02.08.2021
§ 3 T-SOGS

Beschlussfähigkeit

(1) Der Sachverständigenbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest der Vorsitzende, der Vertreter der Gemeinde und ein weiteres Mitglied anwesend sind seit 02.08.2021 weggefallen.

(2) Ein sachkundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen des Sachverständigenbeirates beratend beizuziehen.

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