§ 105j Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach § 105g§ 105j , deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin die Dienstgeberin oder den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Gemäß § 105j Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 hat im Fall des Abs. 2 das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als die Dienstgeberin oder der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.

(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

(5) Gemäß § 105j Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 hat im Fall des Abs. 4 das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(6) Beabsichtigt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.

(7) Gemäß § 105j Abs. 7 Landarbeitsgesetz 1984 hat im Fall des Abs. 6 das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(8) Gemäß § 105j Abs. 8 Landarbeitsgesetz 1984 ist § 105i Abs. 9 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung nach § 105g§ 105j , deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin die Dienstgeberin oder den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Gemäß § 105j Abs. 3 Landarbeitsgesetz 1984 hat im Fall des Abs. 2 das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als die Dienstgeberin oder der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.

(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

(5) Gemäß § 105j Abs. 5 Landarbeitsgesetz 1984 hat im Fall des Abs. 4 das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(6) Beabsichtigt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.

(7) Gemäß § 105j Abs. 7 Landarbeitsgesetz 1984 hat im Fall des Abs. 6 das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.

(8) Gemäß § 105j Abs. 8 Landarbeitsgesetz 1984 ist § 105i Abs. 9 anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

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