§ 20 W-LWKG Aufsichtsbehörde

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht und bei Besorgung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis des Landes (§ 4 lit. g) auch dem Weisungsrechte der Landesregierung. Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse, durch welche gesetzliche Vorschriften oder die Geschäftsordnung verletzt werden, außer Kraft setzen.

(2) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung zu allen Sitzungen der Landwirtschaftskammer Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Den Vertretern ist über Verlangen Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.

(3) Von der Abhaltung jeder Sitzung ist das Amt der Wiener Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, durch von ihr bestimmte Beamte die Gebarung der Landwirtschaftskammer auf ihre rechnungsmäßige Richtigkeit und die Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu überprüfen.entfällt; LGBl. Nr. 50/2014 vom 22.12.2014

(5) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich bis längstens Ende Juni der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(6) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Stand vor dem 22.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 22.12.2014

(1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht und bei Besorgung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis des Landes (§ 4 lit. g) auch dem Weisungsrechte der Landesregierung. Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse, durch welche gesetzliche Vorschriften oder die Geschäftsordnung verletzt werden, außer Kraft setzen.

(2) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung zu allen Sitzungen der Landwirtschaftskammer Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Den Vertretern ist über Verlangen Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.

(3) Von der Abhaltung jeder Sitzung ist das Amt der Wiener Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, durch von ihr bestimmte Beamte die Gebarung der Landwirtschaftskammer auf ihre rechnungsmäßige Richtigkeit und die Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu überprüfen.entfällt; LGBl. Nr. 50/2014 vom 22.12.2014

(5) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich bis längstens Ende Juni der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(6) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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