§ 39 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Zusätzlich zum Kindergarten-Landesbeitrag darf das Land als Träger von Privatrechten Beiträge gewähren, insbesondere an

a)

Trägerinnen von ein- oder zweigruppigen Kindergärten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Trägerin und den Lokalbedarf;

b)

Trägerinnen von Kindergärten mit Integrationsgruppen.

(2) Die besondere Kindergartenförderung darf überdies nur geleistet werden, wenn

a)

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 erfüllt sind und

b)

sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und die Beiträge dem Land zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Beitrages nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Förderungen dürfen nur auf Antrag der Trägerin des Kindergartens gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(4) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.08.2023
(1) Zusätzlich zum Kindergarten-Landesbeitrag darf das Land als Träger von Privatrechten Beiträge gewähren, insbesondere an

a)

Trägerinnen von ein- oder zweigruppigen Kindergärten unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Trägerin und den Lokalbedarf;

b)

Trägerinnen von Kindergärten mit Integrationsgruppen.

(2) Die besondere Kindergartenförderung darf überdies nur geleistet werden, wenn

a)

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 erfüllt sind und

b)

sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und die Beiträge dem Land zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Beitrages nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Förderungen dürfen nur auf Antrag der Trägerin des Kindergartens gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(4) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

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