§ 40 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 36, 37 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie 38 Abs. 3 bis 6 und 39 gelten für Horte mit der Maßgabe, dass abweichend von § 36 Abs. 3 lit. b in jeder Gruppe eines heilpädagogischen Hortes mindestens sechs Kinder betreut werden müssen und an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wort „Hort“, des Wortes „Kindergarten-Landesbeitrag“ das Wort „Hort-Landesbeitrag“, an die Stelle des Wortes „Kindergartenpädagogin“ das Wort „Hortpädagogin“, und an die Stelle des Wortes „Kindergartengruppe“ das Wort „Hortgruppe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt sowie das Wort „Kindergartenhelferin“ in der jeweiligen grammatikalischen Form entfällt.

(2) Der Hort-Landesbeitrag beträgt für die erste und zweite Gruppe eines Hortes jährlich 23.000 Euro.

(3) Der Hort-Landesbeitrag beträgt für die dritte und jede weitere Gruppe eines Hortes jährlich 16.400 Euro.

(4) Die Landesregierung hat die Höhe der in Abs. 2 und 3 genannten Beträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.08.2023
(1) Die §§ 36, 37 Abs. 1 und 2 erster Satz sowie 38 Abs. 3 bis 6 und 39 gelten für Horte mit der Maßgabe, dass abweichend von § 36 Abs. 3 lit. b in jeder Gruppe eines heilpädagogischen Hortes mindestens sechs Kinder betreut werden müssen und an die Stelle des Wortes „Kindergarten“ das Wort „Hort“, des Wortes „Kindergarten-Landesbeitrag“ das Wort „Hort-Landesbeitrag“, an die Stelle des Wortes „Kindergartenpädagogin“ das Wort „Hortpädagogin“, und an die Stelle des Wortes „Kindergartengruppe“ das Wort „Hortgruppe“ in der jeweiligen grammatikalischen Form tritt sowie das Wort „Kindergartenhelferin“ in der jeweiligen grammatikalischen Form entfällt.

(2) Der Hort-Landesbeitrag beträgt für die erste und zweite Gruppe eines Hortes jährlich 23.000 Euro.

(3) Der Hort-Landesbeitrag beträgt für die dritte und jede weitere Gruppe eines Hortes jährlich 16.400 Euro.

(4) Die Landesregierung hat die Höhe der in Abs. 2 und 3 genannten Beträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren.

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