§ 44 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Trägerinnen der freien Jugendwohlfahrt dürfen Betreuungsplätze für einen Teil des Tages mit Bewilligung der Landesregierung vermitteln. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die Trägerin der freien Jugendwohlfahrt die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe gewährleistet und zu erwarten ist, dass jede Vermittlung nur zum Wohl der Minderjährigen erfolgt. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.2014
Trägerinnen der freien Jugendwohlfahrt dürfen Betreuungsplätze für einen Teil des Tages mit Bewilligung der Landesregierung vermitteln. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die Trägerin der freien Jugendwohlfahrt die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgabe gewährleistet und zu erwarten ist, dass jede Vermittlung nur zum Wohl der Minderjährigen erfolgt. Ein Entgelt für die Vermittlung ist unzulässig.

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