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(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.
(3) Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.
(4) Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).
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(2) Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.
(3) Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.
(4) Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).