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(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
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(3) Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
(4) Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter und Tagesväter näher regeln:
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(5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.
(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
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(3) Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
(4) Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter und Tagesväter näher regeln:
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(5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in der Verordnung nach Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.