§ 50 K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern und Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;

b)

für die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten Beiträge in angemessener Höhe eingehoben werden;

c)

sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und den Beitrag zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann;

d)

die Bedarfsplanung einen Bedarf für die jeweilige Tagesmutter oder den Tagesvater ergibt oder bei bestehenden Tagesmüttern oder Tagesvätern der weitere Bedarf in folgenden Kindergartenjahren absehbar ist.

(3) Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4) Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter und Tagesväter näher regeln:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen;

b)

die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung der Förderungsbeiträge zu knüpfen ist und Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung;

c)

die Höhe der Förderungsbeiträge;

d)

die Abwicklung der Förderung.

(5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in der Verordnung nach
Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.

Stand vor dem 29.07.2019

In Kraft vom 01.09.2017 bis 29.07.2019
(1) Das Land darf als Träger von Privatrechten Tagesmüttern und Tagesvätern zur Sicherung einer diesem Gesetz entsprechenden Tagesbetreuung Förderungsbeiträge gewähren.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a)

die Tagesbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;

b)

für die Tagesbetreuung von den Erziehungsberechtigten Beiträge in angemessener Höhe eingehoben werden;

c)

sich die Förderungswerberin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge auf Verlangen des Landes nachzuweisen und den Beitrag zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann;

d)

die Bedarfsplanung einen Bedarf für die jeweilige Tagesmutter oder den Tagesvater ergibt oder bei bestehenden Tagesmüttern oder Tagesvätern der weitere Bedarf in folgenden Kindergartenjahren absehbar ist.

(3) Der Förderungsbeitrag darf nur auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.

(4) Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Tagesmütter und Tagesväter näher regeln:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen;

b)

die Bedingungen oder Auflagen, an welche die Gewährung der Förderungsbeiträge zu knüpfen ist und Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung;

c)

die Höhe der Förderungsbeiträge;

d)

die Abwicklung der Förderung.

(5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung eine geeignete private Einrichtung mit der Durchführung dieser Förderung betrauen, sofern hierdurch eine zweckmäßigere und einfachere Abwicklung der Förderung gewährleistet ist. Die in den Abs. 2, 3 und 5 und in der Verordnung nach
Abs. 4 festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung einer Förderung gelten für die private Einrichtung in gleicher Weise.

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