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(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
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(3) Die Förderung darf nur auf Antrag der Trägerin einer Kindertagesstätte gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
(4) Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten näher regeln:
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(5) Der für eine Kindertagesstätte ermittelte Förderbeitrag ist um die Summe jener Förderbeiträge zu kürzen, die der Trägerin der Kindertagesstätte von dritter Seite – ausgenommen für Verpflegung – gewährt werden. Bei der Kürzung bleiben jene Förderbeiträge außer Betracht, die sonst eingestellt würden. Die Förderung darf 77 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Betreuungseinrichtung abzüglich der Aufwendungen für die Verpflegung nicht übersteigen.
(6) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
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(3) Die Förderung darf nur auf Antrag der Trägerin einer Kindertagesstätte gewährt werden. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen.
(4) Zur Durchführung der Förderung darf die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten näher regeln:
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(5) Der für eine Kindertagesstätte ermittelte Förderbeitrag ist um die Summe jener Förderbeiträge zu kürzen, die der Trägerin der Kindertagesstätte von dritter Seite – ausgenommen für Verpflegung – gewährt werden. Bei der Kürzung bleiben jene Förderbeiträge außer Betracht, die sonst eingestellt würden. Die Förderung darf 77 v.H. der Gesamtaufwendungen für die Betreuungseinrichtung abzüglich der Aufwendungen für die Verpflegung nicht übersteigen.
(6) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.