§ 105o Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 105o

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 105c Abs. 1 Z. 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z. 2) innerhalb von drei Monaten,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

Oö. LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.07.2005 bis 31.12.2019
§ 105o

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 105c Abs. 1 Z. 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z. 2) innerhalb von drei Monaten,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

Oö. LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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