Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Sachverständigenbeirat, Vergütung für die Mitglieder (T-SOSVM) Fundstelle (weggefallen)

Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Sachverständigenbeirat, Vergütung für die Mitglieder

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2021 bis 31.12.9999
Verordnung der Landesregierung vom 4. Mai 2004 über dieTiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Sachverständigenbeirat, Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates
LGBl. Nr. 38/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 27 Abs(T-SOSVM) Fundstelle seit 02.08.2021 weggefallen. 6 und 7 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, wird verordnet:

Stand vor dem 02.08.2021

In Kraft vom 23.06.2004 bis 02.08.2021
Verordnung der Landesregierung vom 4. Mai 2004 über dieTiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, Sachverständigenbeirat, Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates
LGBl. Nr. 38/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 27 Abs(T-SOSVM) Fundstelle seit 02.08.2021 weggefallen. 6 und 7 des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 89, wird verordnet:

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