§ 110a Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 110a

Verbotene Arbeiten

(1) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der im § 95 Abs. 1 genannten Stellen durch Verordnung festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit für Jugendliche verboten oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind. Die Regelungen müssen der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, insbesondere dem Anhang, entsprechenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(3) Lehrlinge, auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem mindestens einjährigen sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahrs zu Ausbildungszwecken fallweise bei diesen Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(5) Ergibt die Beurteilung gemäß § 77 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stattfindet. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(6) Außerhalb des Betriebs dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994, 101/1999)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 110a

Verbotene Arbeiten

(1) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der im § 95 Abs. 1 genannten Stellen durch Verordnung festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit für Jugendliche verboten oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind. Die Regelungen müssen der Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, insbesondere dem Anhang, entsprechenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 73/2005)

(3) Lehrlinge, auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem mindestens einjährigen sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahrs zu Ausbildungszwecken fallweise bei diesen Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(5) Ergibt die Beurteilung gemäß § 77 Abs. 4 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes stattfindet. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

(6) Außerhalb des Betriebs dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994, 101/1999)

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