§ 60 W-LWKG

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei (Wählergruppe) schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglichfungieren als VertrauenspersonenVertrauensleute der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) ausPartei; ein weiterer EinflußEinfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2021

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei (Wählergruppe) schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglichfungieren als VertrauenspersonenVertrauensleute der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) ausPartei; ein weiterer EinflußEinfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

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