§ 63 W-LWKG

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Wähler (Männer und Frauen) sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 23.12.2014 bis 13.12.2021

(1) Für die Wähler (Männer und Frauen) sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten.

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