§ 3 T-ZDJ 2004

Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechend der Anlage 1 der Sechsten Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 121/2015, ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen und dem zuständigen Hegemeister unverzüglich vorzulegen; das Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), ist der Abschussplan elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Sonstige Jagdausübungsberechtigte (deren Bevollmächtigte) haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussplanung unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot-, Reh- und Muffelwild. Die Richtlinien sind im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen.

(4) Als besonders schlecht entwickelt im SinneSinn des Abs. 43 gelten jedenfalls:

a)

beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und, Eisendzehner mit einseitiger Gabel und Hirsche, deren Geweih nicht die nach der Punktebewertung für den betreffenden Lebensraum durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet;

b)

beim Rehwild Rehböcke, bei denen mindestens zwei der drei für die Bewertung des Geweihs maßgeblichen Kriterien (Masse, Höhe, Vereckung) erheblich unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen;

c)

beim GamswildGams- und Steinwild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke bzw. Horn nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in demfür den betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse I erreicht.durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet;

d)

Schalenwild, das sichtbar eine unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegende körperliche Verfassung aufweist.

(5) Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn

1.

beim Rotwild anstelle

a)

eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,

b)

eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,

c)

eines Tieres ein Kalb,

2.

beim Rehwild anstelle

a)

eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)

eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,

c)

einer Geiß ein Kitz,

3.

beim Steinwild anstelle eines Bockes oder einer Geiß der Klasse I oder II eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

34.

beim Gamswild anstelle

a)

eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)

eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

c)

einer Geiß der Klasse I oder II eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

erlegt wird („Herunterschießen“).

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von solchem Fallwild und Hegeabschüsse unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) zur Eingabe in die JAFAT berechtigt, ist die Abschuss(Fallwild-)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.

Stand vor dem 07.07.2016

In Kraft vom 03.12.2015 bis 07.07.2016

(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch den Jagdausübungsberechtigten zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach der auf dem Formblatt (Anlage 1) angegebenen Anleitung zu erfolgen. Das Zählblatt entsprechend der Anlage 1 der Sechsten Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 121/2015, ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen und dem zuständigen Hegemeister unverzüglich vorzulegen; das Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) eingabeberechtigt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), ist der Abschussplan elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Sonstige Jagdausübungsberechtigte (deren Bevollmächtigte) haben den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, genehmigte oder festgesetzte Abschussplan ist nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) hat die Erlegung jedes nicht der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste- Sammelmeldung (Anlage 2, Abb. 1) einzutragen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben darüber hinaus jedes erlegte Wildstück, das der Abschussplanung unterliegt, sowie die Auffindung von solchem Fallwild in die Abschussliste (Anlage 2, Abb. 2) einzutragen. Die Anleitung auf dem Formblatt zur Führung der Abschusslisten ist zu beachten. Der JAFAT-Eingabeberechtigte hat die Abschussliste- Sammelmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen. Jagdausübungsberechtigte (Bevollmächtigte), die nicht zur Eingabe in die JAFAT berechtigt sind, haben die Abschussliste-Sammelmeldung und Abschussliste innerhalb der gleichen Frist wie die JAFAT-Eingabeberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die Richtlinien zur Bejagung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot-, Reh- und Muffelwild. Die Richtlinien sind im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen.

(4) Als besonders schlecht entwickelt im SinneSinn des Abs. 43 gelten jedenfalls:

a)

beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und, Eisendzehner mit einseitiger Gabel und Hirsche, deren Geweih nicht die nach der Punktebewertung für den betreffenden Lebensraum durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet;

b)

beim Rehwild Rehböcke, bei denen mindestens zwei der drei für die Bewertung des Geweihs maßgeblichen Kriterien (Masse, Höhe, Vereckung) erheblich unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen;

c)

beim GamswildGams- und Steinwild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke bzw. Horn nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in demfür den betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse I erreicht.durch die nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes bezirksweise eingerichtete Bewertungskommission festgelegte Punktezahl, welche im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes sowie im Internet zu veröffentlichen ist, überschreitet;

d)

Schalenwild, das sichtbar eine unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegende körperliche Verfassung aufweist.

(5) Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn

1.

beim Rotwild anstelle

a)

eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,

b)

eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,

c)

eines Tieres ein Kalb,

2.

beim Rehwild anstelle

a)

eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)

eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,

c)

einer Geiß ein Kitz,

3.

beim Steinwild anstelle eines Bockes oder einer Geiß der Klasse I oder II eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

34.

beim Gamswild anstelle

a)

eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)

eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

c)

einer Geiß der Klasse I oder II eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

erlegt wird („Herunterschießen“).

(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von solchem Fallwild und Hegeabschüsse unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) zur Eingabe in die JAFAT berechtigt, ist die Abschuss(Fallwild-)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.

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