§ 8 T-ZDJ 2004

Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2015 bis 31.12.9999

(1) DieseDie in dieser Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tagesverwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der KundmachungAnwendung auf bestimmte Personen in Kraftder jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.

Stand vor dem 02.12.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 02.12.2015

(1) DieseDie in dieser Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tagesverwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der KundmachungAnwendung auf bestimmte Personen in Kraftder jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 14/2004, außer Kraft.

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