§ 4 WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes.

(2) Innerhalb eines Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).

(3) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal anzubieten. Von der Leiterin oder dem Leiter sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

(4) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Betriebswochen ein Elternabend einzuberufen.

(5) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin oder dem Leiter, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin oder dem Leiter eingebracht, so ist diese oder dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin oder der Leiter hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigen über das Ergebnis zu informieren.

(6) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder im Kindergarten keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.

2.

Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach Z 1 hat der Kindergarten die Erziehungsberechtigten auf den Werte- und Orientierungsleitfaden hinzuweisen und durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser eingehalten wird. Insbesondere hat der Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten eine geeignete Vorgangsweise zu vereinbaren. Die Maßnahmen sind vom Kindergarten zu dokumentieren.

3.

Sofern vom Kindergarten festgestellt wird, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Z 1 nicht nachkommen, hat der Kindergarten die im Magistrat zuständige Behörde für die Aufsicht über Kindergärten (§ 15 Abs. 1) zu verständigen.

4.

Die Behörde (§ 15 Abs. 1) hat mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch zu führen und diese auf ihre Verpflichtung gemäß Z 1 hinzuweisen.

(7) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 30.04.2019 bis 09.12.2022
(1) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes.

(2) Innerhalb eines Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).

(3) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal anzubieten. Von der Leiterin oder dem Leiter sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

(4) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Betriebswochen ein Elternabend einzuberufen.

(5) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin oder dem Leiter, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin oder dem Leiter eingebracht, so ist diese oder dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin oder der Leiter hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigen über das Ergebnis zu informieren.

(6) 1. Erziehungsberechtigte haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Obhut unterstellten nicht schulpflichtigen Kinder im Kindergarten keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen müssen, durch die das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt werden.

2.

Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung nach Z 1 hat der Kindergarten die Erziehungsberechtigten auf den Werte- und Orientierungsleitfaden hinzuweisen und durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass dieser eingehalten wird. Insbesondere hat der Kindergarten mit den Erziehungsberechtigten eine geeignete Vorgangsweise zu vereinbaren. Die Maßnahmen sind vom Kindergarten zu dokumentieren.

3.

Sofern vom Kindergarten festgestellt wird, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Z 1 nicht nachkommen, hat der Kindergarten die im Magistrat zuständige Behörde für die Aufsicht über Kindergärten (§ 15 Abs. 1) zu verständigen.

4.

Die Behörde (§ 15 Abs. 1) hat mit den Erziehungsberechtigten ein Beratungsgespräch zu führen und diese auf ihre Verpflichtung gemäß Z 1 hinzuweisen.

(7) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.

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