§ 5 WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.

(3) Vor Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde eine Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.12.2022
(1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.

(3) Vor Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde eine Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.

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