§ 8 WKGG Anzeige- und Meldepflicht

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger binnen einem Monat, vom Eintrittdes Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des meldepflichtigen Sachverhaltes gerechnetTrägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß § 10 Z 2, anzuzeigen6, 7 und 9 zu enthalten.

(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.

(3) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder der Leiter sowie die Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbrauchtvernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.

(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich zu melden.

Stand vor dem 02.03.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.03.2018

(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger binnen einem Monat, vom Eintrittdes Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des meldepflichtigen Sachverhaltes gerechnetTrägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß § 10 Z 2, anzuzeigen6, 7 und 9 zu enthalten.

(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.

(3) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder der Leiter sowie die Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbrauchtvernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.

(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich zu melden.

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