§ 9 WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens zu erlassen. Diese hat Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder bietet.

(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die persönliche Eignung sowie Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen,

2.

die persönliche Eignung der Trägerin oder des Trägers, bei juristischen Personen über die persönliche Eignung der Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zusteht,

3.

die Anforderungen an die Räumlichkeiten,

4.

das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,

5.

die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,

6.

das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,

7.

die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindergarten.

(3) Die Behörde kann bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von der in der Verordnung festzusetzenden zulässigen Höchstzahl der Kinder in den Gruppen (Abs. 2 Z 5) und von dem in der Verordnung festzusetzenden Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen (Abs. 2 Z 6) Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 30.04.2019 bis 09.12.2022
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens zu erlassen. Diese hat Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder bietet.

(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die persönliche Eignung sowie Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen,

2.

die persönliche Eignung der Trägerin oder des Trägers, bei juristischen Personen über die persönliche Eignung der Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zusteht,

3.

die Anforderungen an die Räumlichkeiten,

4.

das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,

5.

die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,

6.

das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,

7.

die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindergarten.

(3) Die Behörde kann bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von der in der Verordnung festzusetzenden zulässigen Höchstzahl der Kinder in den Gruppen (Abs. 2 Z 5) und von dem in der Verordnung festzusetzenden Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen (Abs. 2 Z 6) Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist.

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