§ 13 WKGG

Wiener Kindergartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

einen Kindergarten ohne Bewilligung betreibt,

2.

eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen der Behörde den Zutritt in den Kindergarten verwehrt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

2.

in einem Kindergarten nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,

3.

die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,

4.

den ihm auferlegten Anzeige- und Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 400,-- zu bestrafen, wenn sie/er den ihr/ihm in § 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.

(4) Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 und 4 weiterhin § 4 Abs. 6 Z 1 missachten.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 09.12.2022

In Kraft vom 30.04.2019 bis 09.12.2022
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

einen Kindergarten ohne Bewilligung betreibt,

2.

eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen der Behörde den Zutritt in den Kindergarten verwehrt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

2.

in einem Kindergarten nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,

3.

die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,

4.

den ihm auferlegten Anzeige- und Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

(3) Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 400,-- zu bestrafen, wenn sie/er den ihr/ihm in § 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.

(4) Die Erziehungsberechtigten begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Ermahnung und im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen, wenn sie nach Setzung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 und 4 weiterhin § 4 Abs. 6 Z 1 missachten.

(5) Der Versuch ist strafbar.

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