§ 113n Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 1 § 113n nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Stellenwerberin oder dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

1.

mindestens zwei Monatsentgelte, wenn die Stellenwerberin oder der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

2.

bis 500 Euro, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einer Stellenwerberin oder einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer oder seiner Bewerbung verweigert wurde.

(Anm.: LGBl. Nr. 74/2008)

(2) Ist eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtetLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Ersatzanspruch beträgt

1.

wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Differenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt, oder

2.

wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nachweisen kann, dass der der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer oder seiner Bewerbung verweigert wurde, bis 500 Euro.

(3) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber wegen einer Behinderung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Landesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 113j Abs. 1 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses unter der Voraussetzung des § 113q bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen einer Behinderung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Landesgesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann unter der Voraussetzung des § 113q auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dieser Absatz gilt nicht für Kündigungen, für die § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, gilt. Dieser Absatz gilt nicht für Kündigungen, für die § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes gilt. (Anm.: LGBl. Nr. 74/2008, 103/2013)

(4) Erhält eine behinderte Dienstnehmerin oder ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 2 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, so hat sie oder er gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(6) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm.: LGBl.Nr. 103/2013)

(7) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 6 hat die behinderte Dienstnehmerin oder der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(8) Bei einer Belästigung (§ 113m) hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger, im Fall einer schuldhaften Unterlassung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers (§ 113m Abs. 2) auch gegenüber dieser oder diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 Euro Schadenersatz. (Anm.: LGBl. Nr. 74/2008, 62/2011)

(Anm.: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Ist ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 1 § 113n nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Stellenwerberin oder dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

1.

mindestens zwei Monatsentgelte, wenn die Stellenwerberin oder der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

2.

bis 500 Euro, wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nachweisen kann, dass der einer Stellenwerberin oder einem Stellenwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer oder seiner Bewerbung verweigert wurde.

(Anm.: LGBl. Nr. 74/2008)

(2) Ist eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtetLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Ersatzanspruch beträgt

1.

wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Differenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt, oder

2.

wenn die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nachweisen kann, dass der der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung ihrer oder seiner Bewerbung verweigert wurde, bis 500 Euro.

(3) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber wegen einer Behinderung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Landesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 113j Abs. 1 Z 7), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses unter der Voraussetzung des § 113q bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen einer Behinderung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Landesgesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann unter der Voraussetzung des § 113q auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Dieser Absatz gilt nicht für Kündigungen, für die § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, gilt. Dieser Absatz gilt nicht für Kündigungen, für die § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes gilt. (Anm.: LGBl. Nr. 74/2008, 103/2013)

(4) Erhält eine behinderte Dienstnehmerin oder ein behinderter Dienstnehmer wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 2 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, so hat sie oder er gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(6) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungs- sowie Umschulungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (Anm.: LGBl.Nr. 103/2013)

(7) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 Z 6 hat die behinderte Dienstnehmerin oder der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(8) Bei einer Belästigung (§ 113m) hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger, im Fall einer schuldhaften Unterlassung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers (§ 113m Abs. 2) auch gegenüber dieser oder diesem, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 Euro Schadenersatz. (Anm.: LGBl. Nr. 74/2008, 62/2011)

(Anm.: LGBl. Nr. 136/2007)

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