§ 113r Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 113r

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§§ 112 bis 113c) geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 113t abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 113q geltend gemacht werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 113r

Zuständigkeit bei Mehrfachdiskriminierung

Macht eine betroffene Person sowohl eine Verletzung des Diskriminierungsverbots des § 113j Abs. 1 als auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von Frauen und Männern bzw. des Gebots der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (§§ 112 bis 113c) geltend, so sind alle Diskriminierungstatbestände im Schlichtungsverfahren gemäß § 113t abzuhandeln und können bei den ordentlichen Gerichten nur gemäß § 113q geltend gemacht werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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