§ 21 W-GL

Geschäftsordnung für die Wiener Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2026

(1) Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 45 Abs. 2 Verfassung). Für einen Beschluss im Umlaufweg ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. Die Zustimmung wird durch Beisetzen der Unterschrift auf dem betreffenden Geschäftsstück erteilt.

(2) Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende (§ 45 Abs. 3 Verfassung).

(3) Diesem steht das Stimmrecht wie jedem anderen Mitglied der Landesregierung zu. Hat er sich der Abstimmung enthalten und ergeben sich bei der Abstimmung gleichgeteilte Stimmen, so hat er jedenfalls seine Stimme abzugeben, die sohin entscheidet.

(4) Hat er mitgestimmt und ergeben sich gleichgeteilte Stimmen, so hat er festzustellen, welcher Meinung er beigetreten ist. Diese wird dadurch zum Beschluß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2026

(1) Zu einem gültigen Beschluß der Landesregierung ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 45 Abs. 2 Verfassung). Für einen Beschluss im Umlaufweg ist die unbedingte Stimmenmehrheit erforderlich. Die Zustimmung wird durch Beisetzen der Unterschrift auf dem betreffenden Geschäftsstück erteilt.

(2) Bei gleichgeteilten Stimmen entscheidet der Vorsitzende (§ 45 Abs. 3 Verfassung).

(3) Diesem steht das Stimmrecht wie jedem anderen Mitglied der Landesregierung zu. Hat er sich der Abstimmung enthalten und ergeben sich bei der Abstimmung gleichgeteilte Stimmen, so hat er jedenfalls seine Stimme abzugeben, die sohin entscheidet.

(4) Hat er mitgestimmt und ergeben sich gleichgeteilte Stimmen, so hat er festzustellen, welcher Meinung er beigetreten ist. Diese wird dadurch zum Beschluß.

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