§ 113t Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 113t

Schlichtungsverfahren

(1) Bei der Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung (§ 14 § 113t Oö. Antidiskriminierungsgesetz) sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinn dieses Landesgesetzes Schlichtungsverfahren durchzuführenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes ist anzuwenden.

(4) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(5) Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der eine fachlich ausgebildete, neutrale Vermittlerin (Mediatorin) oder ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mitanerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konflikts zu ermöglichen.

(6) Die Kosten für die Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt das Land, gegebenenfalls nach Maßgabe der von der Landesregierung erlassenen Richtlinien.

(7) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle oder der Mediatorin oder des Mediators im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975). Die Kosten trägt das Land.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2019
§ 113t

Schlichtungsverfahren

(1) Bei der Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung (§ 14 § 113t Oö. Antidiskriminierungsgesetz) sind in Angelegenheiten der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinn dieses Landesgesetzes Schlichtungsverfahren durchzuführenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes ist anzuwenden.

(4) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(5) Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der eine fachlich ausgebildete, neutrale Vermittlerin (Mediatorin) oder ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mitanerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konflikts zu ermöglichen.

(6) Die Kosten für die Mediation und eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie sonstigen Fachleuten trägt das Land, gegebenenfalls nach Maßgabe der von der Landesregierung erlassenen Richtlinien.

(7) Personen, die einer Einladung der Antidiskriminierungsstelle oder der Mediatorin oder des Mediators im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf die Zeuginnen und Zeugen zustehenden Gebühren (§ 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975). Die Kosten trägt das Land.

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