§ 18 Bgld. BG

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2§ 18) mindestens 10 Jahre beträgt.

(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1992

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

(1) Einem Mitglied des Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 19 Abs. 2§ 18) mindestens 10 Jahre beträgt.

(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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