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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 2 oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 2 oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.