§ 40 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Verboten ist,

a)

bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen sowie die nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, jene nach Z 5 jedoch nur, soweit nicht eine Ausnahmebestimmung nach § 17 Abs. 3a oder 3b des Waffengesetzes 1996 zum Tragen kommt;

b)

beim Schuss auf Schalenwild Randfeuerpatronen oder Patronen zu verwenden, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnell tötende Wirkung entfalten;

c)

bei der Jagdausübung Bolzen oder Pfeile zu benützen oder mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; der Fangschuss und der Hegeabschuss mit der Faustfeuerwaffe oder mit Schrot in weidgerechter Weise ist jedoch erlaubt;

d)

die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder sowie die Ausübung der Jagd aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometern pro Stunde, aus Flugzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;

e)

dem Schalen- und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer-, Birk- und Rackelhahnen.

f)

das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art;

g)

Schlingen, Leimruten, Haken, Fanggeräte tierquälerischer Art und Abzugeisen sowie Fanggeräte, die wahllos oder nicht unversehrt fangen, nicht sofort töten oder sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden, jedenfalls aber Fangfallen für Vögel zu verwenden;

h)

Selbstschüsse und Tellereisen (Trittfallen), Netze, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Tiere, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte und elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die betäuben oder töten können, sowie Sprengstoff, Gas einschließlich Begasen oder Ausräuchern, Gift und vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;

i)

außer im Fall des § 39 Abs. 1 während der Fütterungszeiten Schalenwild an Fütterungsanlagen, die zur Fütterung der jeweiligen Wildart bestimmt sind, zu erlegen;

j)

die Brackierjagd auf Schalenwild;

k)

innerhalb einer Zone von 100m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände zu halten oder zu errichten;

l)

in einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, die dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch daran hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge), sowie Wintergatter zu errichten oder zu halten;

m)

die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(4) Bewilligungen nach Abs. 2 oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.03.2023
(1) Verboten ist,

a)

bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen sowie die nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen, jene nach Z 5 jedoch nur, soweit nicht eine Ausnahmebestimmung nach § 17 Abs. 3a oder 3b des Waffengesetzes 1996 zum Tragen kommt;

b)

beim Schuss auf Schalenwild Randfeuerpatronen oder Patronen zu verwenden, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnell tötende Wirkung entfalten;

c)

bei der Jagdausübung Bolzen oder Pfeile zu benützen oder mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; der Fangschuss und der Hegeabschuss mit der Faustfeuerwaffe oder mit Schrot in weidgerechter Weise ist jedoch erlaubt;

d)

die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder sowie die Ausübung der Jagd aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometern pro Stunde, aus Flugzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;

e)

dem Schalen- und dem Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer-, Birk- und Rackelhahnen.

f)

das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art;

g)

Schlingen, Leimruten, Haken, Fanggeräte tierquälerischer Art und Abzugeisen sowie Fanggeräte, die wahllos oder nicht unversehrt fangen, nicht sofort töten oder sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden, jedenfalls aber Fangfallen für Vögel zu verwenden;

h)

Selbstschüsse und Tellereisen (Trittfallen), Netze, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Tiere, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte und elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die betäuben oder töten können, sowie Sprengstoff, Gas einschließlich Begasen oder Ausräuchern, Gift und vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;

i)

außer im Fall des § 39 Abs. 1 während der Fütterungszeiten Schalenwild an Fütterungsanlagen, die zur Fütterung der jeweiligen Wildart bestimmt sind, zu erlegen;

j)

die Brackierjagd auf Schalenwild;

k)

innerhalb einer Zone von 100m entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände zu halten oder zu errichten;

l)

in einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, die dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch daran hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge), sowie Wintergatter zu errichten oder zu halten;

m)

die Ankirrung von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – außerhalb von Fütterungsanlagen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

(4) Bewilligungen nach Abs. 2 oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.

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