§ 25 Bgld. BG § 25

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Sie sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 26 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.12.1992
Die Bestimmungen der §§ 11, 13, 16 Abs1, 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, 21, 23, 27, 28, 32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden. Sie sinngemäße Anwendung des § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 26 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat.

(Anm.: entfallen mit LGBL. Nr. 93/1992)

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