§ 125 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 125

Verschwiegenheitspflicht der Organe von Trägern der

Sozialversicherung

Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 124 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 121 Abs. 1 und 2). LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.03.2002 bis 31.12.2019
§ 125

Verschwiegenheitspflicht der Organe von Trägern der

Sozialversicherung

Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (§ 124 Abs. 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (§ 121 Abs. 1 und 2). LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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