§ 126 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Amt der o.ö§ 126 . Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet, die organisatorisch der Agrar- und Forstrechts-Abteilung angegliedert wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist anzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Im Amt der o.ö§ 126 . Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet, die organisatorisch der Agrar- und Forstrechts-Abteilung angegliedert wirdLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist anzusehen: österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

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