§ 127 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Berufsausbildung ist, soweit nicht dieser Abschnitt Bestimmungen hierüber enthält, im O.ö§ 127 . Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregeltLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Ausbildung umfaßt:

1.

die Lehre;

2.

die fachliche Fortbildung.

(3) Hinsichtlich der Lehrlinge sind die übrigen Abschnitte dieses Landesgesetzes nur anzuwenden, soweit nicht Sonderregelungen auf dem Gebiet des Lehrlingswesens gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Die Berufsausbildung ist, soweit nicht dieser Abschnitt Bestimmungen hierüber enthält, im O.ö§ 127 . Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregeltLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Ausbildung umfaßt:

1.

die Lehre;

2.

die fachliche Fortbildung.

(3) Hinsichtlich der Lehrlinge sind die übrigen Abschnitte dieses Landesgesetzes nur anzuwenden, soweit nicht Sonderregelungen auf dem Gebiet des Lehrlingswesens gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

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