§ 50 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Wilddichte, eines natürlichen Altersaufbaus des WildstandesWildbestandes und eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.

(2) Die beteiligten Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung einer Hegegemeinschaft ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen.

(3) Durch die Bildung einer Hegegemeinschaft bleiben die nach diesem Gesetzjagdrechtlichen Vorschriften den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.09.2015

(1) Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Wilddichte, eines natürlichen Altersaufbaus des WildstandesWildbestandes und eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.

(2) Die beteiligten Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung einer Hegegemeinschaft ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen.

(3) Durch die Bildung einer Hegegemeinschaft bleiben die nach diesem Gesetzjagdrechtlichen Vorschriften den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt.

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