§ 128 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform§ 128 . Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Abschluss des Lehrvertrags von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Gemäß § 128 des Landarbeitsgesetzes 1984 bedarf der Abschluss des Lehrvertrags durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(3) Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den Namen und den Wohnort des Lehrberechtigten;

2.

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und, wenn der Lehrling minderjährig ist, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort seines gesetzlichen Vertreters (Vormund);

3.

das Datum des Vertragsabschlusses, die Dauer der Lehrzeit und die Dauer des Lehrverhältnisses;

4.

das Ausbildungsgebiet;

5.

die wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings;

6.

Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung sowie allfällige Naturalleistungen.

(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991). Der abgeschlossene Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu genehmigen und nach Ablauf der Probezeit in die Lehrlingsstammrolle einzutragen hat (Aufdingung). Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) - und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen. (Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

(5) Im Fall der Heimlehre (§ 8 Abs. 3 zweiter Satz O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Lehranzeige muß folgende Angaben enthalten:

1.

die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den Namen und den Wohnort des Lehrberechtigten;

2.

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings;

3.

den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses sowie die Dauer der Lehrzeit;

4.

das Ausbildungsgebiet.

(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform§ 128 . Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Der Abschluss des Lehrvertrags von minderjährigen Lehrlingen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Gemäß § 128 des Landarbeitsgesetzes 1984 bedarf der Abschluss des Lehrvertrags durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(3) Der Lehrvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den Namen und den Wohnort des Lehrberechtigten;

2.

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und, wenn der Lehrling minderjährig ist, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort seines gesetzlichen Vertreters (Vormund);

3.

das Datum des Vertragsabschlusses, die Dauer der Lehrzeit und die Dauer des Lehrverhältnisses;

4.

das Ausbildungsgebiet;

5.

die wesentlichen Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings;

6.

Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung sowie allfällige Naturalleistungen.

(4) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991). Der abgeschlossene Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zu genehmigen und nach Ablauf der Probezeit in die Lehrlingsstammrolle einzutragen hat (Aufdingung). Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist, seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) - und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung des Lehrvertrages verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen. (Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

(5) Im Fall der Heimlehre (§ 8 Abs. 3 zweiter Satz O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Abs. 4 gilt sinngemäß. Die Lehranzeige muß folgende Angaben enthalten:

1.

die Bezeichnung des Lehrbetriebes sowie den Namen und den Wohnort des Lehrberechtigten;

2.

den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings;

3.

den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses sowie die Dauer der Lehrzeit;

4.

das Ausbildungsgebiet.

(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

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