§ 54 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer, den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen; den Wildschaden jedoch nur, soweit dieser von jagdbaren Tieren verursacht wurde, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen.

(2) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

(3) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Wild- und Jagdschäden zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.03.2022

(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer, den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen; den Wildschaden jedoch nur, soweit dieser von jagdbaren Tieren verursacht wurde, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen.

(2) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

(3) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Wild- und Jagdschäden zur ungeteilten Hand.

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