§ 130 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsgebieten drei Jahre§ 130 . Die Lehrzeit kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung über Antrag der Prüfungskommission um höchstens ein Jahr verlängert werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 103/2013)

(2) Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Die Probezeit ist in die Lehrzeit einzurechnen.

(3) Bei einem Wechsel der Lehrstelle nach erfolgter Aufdingung wird der bereits zurückgelegte Teil der Lehrzeit in die Gesamtlehrzeit eingerechnet. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Ausbildungsgebieten ist nicht zulässig. (Anm.: LGBl. Nr. 96/1991)

(4) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen. Das Lehrzeugnis hat jedenfalls den Namen des Lehrberechtigten, die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings, den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses sowie das Ausbildungsgebiet zu enthalten. Endet das Lehrverhältnis durch den Tod des Lehrberechtigten, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsgebieten drei Jahre§ 130 . Die Lehrzeit kann durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung über Antrag der Prüfungskommission um höchstens ein Jahr verlängert werdenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm.: LGBl.Nr. 103/2013)

(2) Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Die Probezeit ist in die Lehrzeit einzurechnen.

(3) Bei einem Wechsel der Lehrstelle nach erfolgter Aufdingung wird der bereits zurückgelegte Teil der Lehrzeit in die Gesamtlehrzeit eingerechnet. Eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Ausbildungsgebieten ist nicht zulässig. (Anm.: LGBl. Nr. 96/1991)

(4) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte dem Lehrling ein Lehrzeugnis auszustellen. Das Lehrzeugnis hat jedenfalls den Namen des Lehrberechtigten, die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings, den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses sowie das Ausbildungsgebiet zu enthalten. Endet das Lehrverhältnis durch den Tod des Lehrberechtigten, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen.

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