§ 55 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.

(2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können.

(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzeln stehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt.

(4) Wildschäden an Haus- oder Nutztieren sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haus- oder Nutztiere zu schützen pflegt, vom Besitzer getroffen wurden.

(5) Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.09.2015

(1) Wenn Wild- oder Jagdschäden an Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt vorkommen, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt.

(2) Bei Ermittlung des Wild- und Jagdschadens nach dem Umfang, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt, ist der wahre Verlust, den der Geschädigte an den Erzeugnissen seines Bodens erlitten hat, nach Abzug des Aufwandes, der ihn bis zur Einbringung der Ernte getroffen hätte, in Anrechnung zu bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Schäden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen oder gemindert werden können.

(3) Wildschäden, die in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen, Weinbergen, Alleen, an einzeln stehenden jungen Bäumen und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet werden, sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt.

(4) Wildschäden an Haus- oder Nutztieren sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haus- oder Nutztiere zu schützen pflegt, vom Besitzer getroffen wurden.

(5) Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.

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