§ 131 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn nach Maßgabe der für den Lehrberuf geltenden Ausbildungsvorschriften selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrberechtigte darf den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind§ 131 . Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Ausbilder (§ 2 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991).

(5) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Die bzw. der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schülerinnen bzw. Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(5a) Gemäß § 130 Abs. 4a Landarbeitsgesetz 1984 kann die bzw. der Lehrberechtigte einen Ersatz der von ihr bzw. ihm getragenen Internatskosten bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Abs. 5 in der Fassung dieses Landesgesetzes kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der bzw. des Lehrberechtigen der Lehrling tritt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(6) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(7) In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 6 sind einzurechnen:

1.

Die Pausen in der Berufsschule mit Ausnahme der Mittagspause;

2.

der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden pro Woche, Förderungsunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule;

3.

an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn die Wegzeit im Verhältnis zur im Betrieb zu verbringenden Zeit für den Lehrling unzumutbar lang wäre.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(8) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 136) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 136) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die bzw. der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994, 57/2012)

(9) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(10) Der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, anzuzeigen

1.

die Betrauung und den Wechsel eines Ausbilders,

2.

die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses,

3.

den Übergang des Lehrbetriebes an einen anderen Lehrberechtigten.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(11) Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen

1.

von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

2.

ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft der bzw. des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;

3.

schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.

(Anm. LGBl.Nr. 57/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.12.2019 bis 31.12.2019
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn nach Maßgabe der für den Lehrberuf geltenden Ausbildungsvorschriften selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.

(2) Der Lehrberechtigte darf den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind§ 131 . Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Ausbilder (§ 2 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991).

(5) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Die bzw. der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten. Die Lehrberechtigten haben die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem für die Schülerinnen bzw. Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(5a) Gemäß § 130 Abs. 4a Landarbeitsgesetz 1984 kann die bzw. der Lehrberechtigte einen Ersatz der von ihr bzw. ihm getragenen Internatskosten bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Abs. 5 in der Fassung dieses Landesgesetzes kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber getragen wurden. In diesem Fall sind § 19c BAG und § 13e Abs. 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der bzw. des Lehrberechtigen der Lehrling tritt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019)

(6) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(7) In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 6 sind einzurechnen:

1.

Die Pausen in der Berufsschule mit Ausnahme der Mittagspause;

2.

der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden pro Woche, Förderungsunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule;

3.

an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn die Wegzeit im Verhältnis zur im Betrieb zu verbringenden Zeit für den Lehrling unzumutbar lang wäre.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(8) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 136) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (§ 136) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die bzw. der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994, 57/2012)

(9) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt. (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(10) Der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen, anzuzeigen

1.

die Betrauung und den Wechsel eines Ausbilders,

2.

die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses,

3.

den Übergang des Lehrbetriebes an einen anderen Lehrberechtigten.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(11) Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Z 3 auch den Lehrling selbst zu verständigen

1.

von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

2.

ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft der bzw. des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;

3.

schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.

(Anm. LGBl.Nr. 57/2012)

(Anm: LGBl. Nr. 96/1991)

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