§ 62b TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Funktionsdauer des Bezirksjägermeisters beträgt sechs Jahre. Übt die Bezirksversammlung das Wahlrecht nicht aus oder ist der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert, so hat das Präsidium ein geeignetes Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das dieser Bezirksversammlung nach § 62a Abs. 1 angehört, bis zur nächsten Bezirksversammlung, längstens jedoch für ein Jagdjahr, vorläufig zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter) zu bestellen und diesen gleichzeitig mit der Vorbereitung der Wahl eines Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für den Rest der Funktionsperiode zu beauftragen.

(2) Dem Bezirksjägermeister obliegen insbesondere

a)

die Führung des Vorsitzes in der Bezirksversammlung,

b)

die Organisation der Ausbildungslehrgänge nach § 28a Abs. 1 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Vorstands nach § 61 Abs. 2 lit. fn,

c)

die Bestätigung über die Absolvierung der Revierpraxis nach § 33 Abs. 5 lit. d,

d)

die Teilnahme an Jagdjahrvorbesprechungen nach § 37,

e)

die Teilnahme an Verhandlungen nach § 37b Abs. 2, die die Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes betreffen,

f)

die Bestellung der Hegemeister nach § 62c Abs. 1,

g)

die Unterstützung des Landesjägermeisters in der Führung der Geschäfte des Tiroler Jägerverbandes im betreffenden politischen Bezirk.

(3) Der Bezirksjägermeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, sämtliche Jagdgebiete im politischen Bezirk nach einer rechtzeitigen vorherigen Verständigung des Jagdausübungsberechtigten zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden; der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, den Bezirksjägermeister bei der Begehung zu begleiten.

(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.10.2015 bis 30.03.2017

(1) Die Funktionsdauer des Bezirksjägermeisters beträgt sechs Jahre. Übt die Bezirksversammlung das Wahlrecht nicht aus oder ist der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert, so hat das Präsidium ein geeignetes Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das dieser Bezirksversammlung nach § 62a Abs. 1 angehört, bis zur nächsten Bezirksversammlung, längstens jedoch für ein Jagdjahr, vorläufig zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter) zu bestellen und diesen gleichzeitig mit der Vorbereitung der Wahl eines Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für den Rest der Funktionsperiode zu beauftragen.

(2) Dem Bezirksjägermeister obliegen insbesondere

a)

die Führung des Vorsitzes in der Bezirksversammlung,

b)

die Organisation der Ausbildungslehrgänge nach § 28a Abs. 1 unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Vorstands nach § 61 Abs. 2 lit. fn,

c)

die Bestätigung über die Absolvierung der Revierpraxis nach § 33 Abs. 5 lit. d,

d)

die Teilnahme an Jagdjahrvorbesprechungen nach § 37,

e)

die Teilnahme an Verhandlungen nach § 37b Abs. 2, die die Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes betreffen,

f)

die Bestellung der Hegemeister nach § 62c Abs. 1,

g)

die Unterstützung des Landesjägermeisters in der Führung der Geschäfte des Tiroler Jägerverbandes im betreffenden politischen Bezirk.

(3) Der Bezirksjägermeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, sämtliche Jagdgebiete im politischen Bezirk nach einer rechtzeitigen vorherigen Verständigung des Jagdausübungsberechtigten zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden; der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, den Bezirksjägermeister bei der Begehung zu begleiten.

(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.

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