§ 134 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Während der Probezeit (§ 130 Abs. 2§ 134 ) kann das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) - jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

(2) Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche wichtige Gründe sind insbesondere gegeben

1.

auf Seite des Lehrberechtigten

a)

wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;

b)

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

c)

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

d)

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

2.

auf Seite des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters (Vormund)

a)

wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

b)

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

c)

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

d)

wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 110, 110a, 110b verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(3) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 2 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 2 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991). (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Während der Probezeit (§ 130 Abs. 2§ 134 ) kann das Lehrverhältnis sowohl vom Lehrberechtigten als auch vom Lehrling - wenn der Lehrling minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) - jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

(2) Im übrigen kann das Lehrverhältnis vor Ablauf der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche wichtige Gründe sind insbesondere gegeben

1.

auf Seite des Lehrberechtigten

a)

wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;

b)

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

c)

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

d)

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

2.

auf Seite des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters (Vormund)

a)

wenn der Lehrberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

b)

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

c)

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

d)

wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 110, 110a, 110b verstößt.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

(3) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 2 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 2 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991). (Anm: LGBl. Nr. 12/1994)

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