§ 1 BPG 1979 § 1

Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhe- und Versorgungsbezüge.

(2) Bürgermeister im Sinne dieses Gesetzes sind die auf Grund des § 17 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 8 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 8 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, gewählten Organe; diesen sind die vor Inkrafttreten der genannten Gesetze entsprechenden Organe der Gemeinden gleichzuhalten.

(3) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 3 4 bis 67 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 19652002 - LBPG 2002, BGBlLGBl. Nr. 340103, in der für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung angeführten Personen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.06.2004

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen auf Ruhe- und Versorgungsbezüge.

(2) Bürgermeister im Sinne dieses Gesetzes sind die auf Grund des § 17 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung, des § 8 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 8 Abs. 4 des Ruster Stadtrechtes, LGBl. Nr. 39/1965, in der jeweils geltenden Fassung, gewählten Organe; diesen sind die vor Inkrafttreten der genannten Gesetze entsprechenden Organe der Gemeinden gleichzuhalten.

(3) Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 3 4 bis 67 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 19652002 - LBPG 2002, BGBlLGBl. Nr. 340103, in der für Landesbeamte jeweils geltenden Fassung angeführten Personen.

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