§ 8 BPG 1979

BPG 1979 - Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wird der Empfänger eines Ruhebezuges (§ 3) neuerlich zum Bürgermeister gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Monat vorangeht, in dem die Funktion übernommen wird. Scheidet der Bürgermeister aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 3 neu zu bemessen.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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