§ 73 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368;

2.

Richtlinie 792009/409147/EWGEG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 19792010 Nr. L 10320, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 3687.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2015

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 368;

2.

Richtlinie 792009/409147/EWGEG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 19792010 Nr. L 10320, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 3687.

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