§ 146 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Organisationsrecht

§ 146

Organe der Dienstnehmerschaft

(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 155 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 159 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleibenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen. (Anm: LGBl. Nr. 38/2010)

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinn dieses Landesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen oder Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebs eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 38/2010)

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 147 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

die Betriebshauptversammlung;

2.

die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;

3.

die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4.

die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

5.

der Betriebsausschuß;

6.

die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

die Betriebsversammlung;

2.

der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3.

der Betriebsrat;

4.

die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

2.

der Zentralbetriebsrat;

3.

die Betriebsräteversammlung;

4.

die Rechnungsprüfer.

(7) In den Unternehmen im Sinn des Abschnitts 12a. ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a. ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer zu schaffen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2019
Organisationsrecht

§ 146

Organe der Dienstnehmerschaft

(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 155 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 159 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleibenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigen. (Anm: LGBl. Nr. 38/2010)

(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinn dieses Landesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partnerinnen oder Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebs eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 38/2010)

(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 147 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

die Betriebshauptversammlung;

2.

die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;

3.

die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;

4.

die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;

5.

der Betriebsausschuß;

6.

die Rechnungsprüfer.

(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

die Betriebsversammlung;

2.

der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;

3.

der Betriebsrat;

4.

die Rechnungsprüfer.

(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:

1.

der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;

2.

der Zentralbetriebsrat;

3.

die Betriebsräteversammlung;

4.

die Rechnungsprüfer.

(7) In den Unternehmen im Sinn des Abschnitts 12a. ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a. ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer zu schaffen. (Anm: LGBl. Nr. 136/2007)

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