§ 148 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 172 Abs. 1 Z 4 § 148 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 146 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.04.1989 bis 31.12.2019
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

1.

Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;

2.

Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

3.

Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;

4.

Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;

5.

Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;

6.

Wahl der Rechnungsprüfer;

7.

Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;

8.

Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 172 Abs. 1 Z 4 § 148 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 146 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses LAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen.

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