§ 9 Bgld. LP § 9

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Landespersonalausschuß, bestehend aus dreizehn Mitgliedern, errichtet.

(2) Aufgabe des Landespersonalausschusses ist es,

a)

bei Ernennungen und Überstellungen von Bediensteten des Dienststandes,

b)

bei der Vergabe einer Naturalwohnung - ausgenommen Einzelräume - durch die Dienstbehörde (Dienstgeber),

c)

bei Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

d)

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

e)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

f)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als 2 Wochen,

g)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber,

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Leistungsfeststellungskommission bestellt werden sollen,

i)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben,

j)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung,

k)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz

mitzuwirken sowie

l)

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a, welche alle Bediensteten bzw. die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a und b, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle Amt der Landesregierung ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, tätig zu werden,

m)

in den in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 genannten Fällen tätig zu werden,

n)

den Landeswahlausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse zu bestellen (§§ 14 und 15),

o)

bei der Erstellung des Stellenplanes sowie

p)

in den Fällen des § 26 tätig zu werden.

(3) Dem Landespersonalausschuß ist schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes,

b)

die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens.,

c)

in jedem Kalenderjahr mindestens einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Bedienstetendaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten.

(4) Dem Landespersonalausschuss ist der Tätigkeits- und Wahrnehmungsbericht der Bedienstetenschutzkommission unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.06.1980 bis 28.02.2011

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Landespersonalausschuß, bestehend aus dreizehn Mitgliedern, errichtet.

(2) Aufgabe des Landespersonalausschusses ist es,

a)

bei Ernennungen und Überstellungen von Bediensteten des Dienststandes,

b)

bei der Vergabe einer Naturalwohnung - ausgenommen Einzelräume - durch die Dienstbehörde (Dienstgeber),

c)

bei Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

d)

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung landeseigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

e)

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

f)

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als 2 Wochen,

g)

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber,

h)

bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Leistungsfeststellungskommission bestellt werden sollen,

i)

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben,

j)

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung,

k)

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz

mitzuwirken sowie

l)

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a, welche alle Bediensteten bzw. die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 lit. a und b, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle, für die Dienststelle Amt der Landesregierung ein Abteilungsvorstand, nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, tätig zu werden,

m)

in den in den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2 genannten Fällen tätig zu werden,

n)

den Landeswahlausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse zu bestellen (§§ 14 und 15),

o)

bei der Erstellung des Stellenplanes sowie

p)

in den Fällen des § 26 tätig zu werden.

(3) Dem Landespersonalausschuß ist schriftlich mitzuteilen:

a)

die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes,

b)

die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens.,

c)

in jedem Kalenderjahr mindestens einmal das Personalverzeichnis oder die automationsunterstützt aufgezeichneten Bedienstetendaten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten.

(4) Dem Landespersonalausschuss ist der Tätigkeits- und Wahrnehmungsbericht der Bedienstetenschutzkommission unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

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