§ 28 Bgld. LP § 28

Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 kein Dienststellenausschuß gewählt wird, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf wahlberechtigte Bedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit 5 bis 9 Bediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung.

(3) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünfsechs Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 13, 18 und 19 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß beim Amte der Landesregierung wahrzunehmen sind.

(4) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 19, des § 21 und des § 22 sinngemäße Anwendung; tritt die Vertrauensperson zurück und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist wie im § 22, Abs. 2 vorgesehen, vorzugehen.

(5) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung.

(6) Den Vertrauenspersonen stehen die in § 8 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 11 finden sinngemäße Anwendung.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.06.1980 bis 28.02.2011

(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 kein Dienststellenausschuß gewählt wird, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf wahlberechtigte Bedienstete beschäftigt sind, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit 5 bis 9 Bediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung.

(3) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünfsechs Jahren bestellt. Im übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 13, 18 und 19 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuß beim Amte der Landesregierung wahrzunehmen sind.

(4) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 19, des § 21 und des § 22 sinngemäße Anwendung; tritt die Vertrauensperson zurück und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist wie im § 22, Abs. 2 vorgesehen, vorzugehen.

(5) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung.

(6) Den Vertrauenspersonen stehen die in § 8 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 11 finden sinngemäße Anwendung.

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