§ 4 L-GlBG 2005 Allgemeines Diskriminierungsverbot

Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2013 bis 31.12.9999

(1) Niemand darf aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(3) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Bedienstete im Zusammenhang mit

a)

einer Schwangerschaft oder

b)

einem Beschäftigungsverbot nach den §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach den §§ 3 Abs. 1 und 3 sowie 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 53/2007BGBl. I Nr. 120/2012, eine weniger günstige Behandlung erfährt.

(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechtes in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes vor.

Stand vor dem 25.04.2013

In Kraft vom 02.07.2008 bis 25.04.2013

(1) Niemand darf aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

a)

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

b)

bei der Festsetzung des Entgelts,

c)

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

d)

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

e)

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

f)

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

g)

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(3) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Bedienstete im Zusammenhang mit

a)

einer Schwangerschaft oder

b)

einem Beschäftigungsverbot nach den §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach den §§ 3 Abs. 1 und 3 sowie 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 53/2007BGBl. I Nr. 120/2012, eine weniger günstige Behandlung erfährt.

(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechtes in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(5) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes vor.

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