§ 162 Oö. LAO 1989 (weggefallen)

Oö. Landarbeitsordnung 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

§ 162

Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel, auf dem alle Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind, zu erstellenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieser Stimmzettel ist jedem Wahlberechtigten bei der Wahl auszufolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995)

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 47/1998, 17/2002)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 29.03.2002 bis 31.12.2019

§ 162

Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Wahlvorstand hat einen einheitlichen Stimmzettel, auf dem alle Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens beim Wahlvorstand anzuführen sind, zu erstellenLAO 1989 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieser Stimmzettel ist jedem Wahlberechtigten bei der Wahl auszufolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet des Abs. 3 persönlich auszuüben. (Anm: LGBl. Nr. 66/1995)

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 47/1998, 17/2002)

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